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BGBl. Nr. 254/1976

kundgemacht 18.06.1976 RIS↗
254. Bundesgesetz: Bäderhygienegesetz
Bundesgesetz vom 6. Mai 1976 über Hygiene in Bädern und Sauna-Anlagen (Bäderhygienegesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 254/1976× zu BHygG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bäderhygienegesetz (BHygG) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft 01.01.1977 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 254/1976 · danach: BGBl. Nr. 658/1996 § 17↗RIS↗

römisch fünf. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Bad oder eine Sauna-Anlage betreibt, die der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu beantragen. Auf die Erteilung der Betriebsbewilligung sind die Bestimmungen des Paragraph 4, bzw. des Paragraph 5, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bis zur Entscheidung über den nach Absatz eins, gestellten Antrag darf das Bad oder die Sauna-Anlage im gleichen Umfang weiterbetrieben werden.
  3. Absatz 3,Bereits vor Entscheidung über den nach Absatz eins, gestellten Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Beseitigung von Mißständen anzuordnen, die geeignet sind, die Gesundheit der Bade- oder Saunagäste zu gefährden.