Absatz eins,Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und b umfassen sowohl die Badebecken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen als auch die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen, wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Liegeflächen, Dampfbäder, Solarien und Aborte.
BGBl. Nr. 254/1976
254. Bundesgesetz: Bäderhygienegesetz
Bundesgesetz vom 6. Mai 1976 über Hygiene in Bädern und Sauna-Anlagen (Bäderhygienegesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
- Absatz 2,Bäder an Oberflächengewässern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, umfassen die zum Badebetrieb gehörenden Einrichtungen, wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Liegeflächen und Aborte.
- Absatz 3,Sauna-Anlagen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, umfassen sowohl die Saunakabinen als auch die zum Saunabetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen, wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Tauchbecken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume, Dampfbäder, Solarien und Aborte.