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BGBl. Nr. 658/1996

kundgemacht 29.11.1996 RIS↗Parlament↗
658. Bundesgesetz: Änderung des Bäderhygienegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 658/1996× zu BHygG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bäderhygienegesetz (BHygG) 317 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 4 bis Abs 8 (neu)
in Kraft 01.01.1977 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 254/1976 · danach: BGBl. Nr. 658/1996 § 2↗RIS↗
in Kraft 01.01.1997 – 15.07.2009 · idF BGBl. Nr. 658/1996 · danach: BGBl. I Nr. 64/2009 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder im Sinne des ( § 1 Abs. 1 lit Z 1), künstliche Freibäder (§ 1 Abs. a 1 Z 2) und b Warmsprudelbeckenbäder (§ 1 Abs. 1 Z 3) umfassen sowohl die Badebecken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen als auch die alle zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen, wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Liegeflächen WC-Anlagen, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen und Aborte Erste-Hilfe-Einrichtungen.
(2) Bäder an Oberflächengewässern im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. c umfassen die zum Badebetrieb gehörenden Einrichtungen, wie Umkleidegelegenheiten, Sauna-Anlagen (§ 1 Abs. 1 Z 4) umfassen sowohl die Saunakabinen als auch die zum Saunabetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Liegeflächen WC-Anlagen, Solarien, Tauchbecken und Aborte sonstige wassergefüllte Becken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume. Gleiches gilt für Warmluft- und Dampfbäder (§ 1 Abs. 1 Z 4).
(3) Sauna-Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. d umfassen sowohl die Saunakabinen als auch die zum Saunabetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen, wie Umkleidegelegenheiten, Bäder an Oberflächengewässern (§ 1 Abs. 1 Z 5) umfassen die zum Badebetrieb gehörenden Einrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Tauchbecken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume, Dampfbäder, Solarien und Aborte. WC-Anlagen, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.
(4) Kleinbadeteiche (§ 1 Abs. 1 Z 6) sind künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische Einrichtungen versehene, entleerbare Teiche, deren Oberfläche kleiner als 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind; Kleinbadeteiche umfassen sowohl den Kleinbadeteich einschließlich allfällige technische Einrichtungen als auch die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.
(5) Badegewässer (§ 1 Abs. 1 Z 7) sind fließende oder stehende Oberflächengewässer oder Teile dieser Gewässer, in denen das Baden
1. behördlich ausdrücklich gestattet ist oder
2. nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet.
(6) Badestellen (§ 1 Abs. 1 Z 7) sind zum Zwecke der Überprüfung der Wasserqualität örtlich abgegrenzte Bereiche eines Badegewässers.
(7) Der Landeshauptmann hat die Badegewässer und Badestellen durch Verordnung zu bestimmen. Dabei kann er abweichend von Grenzwerten, die in einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 festgelegt sind, für sämtliche oder bestimmte Badestellen strengere Grenzwerte festlegen.
(8) Badesaison ist der Zeitraum, in dem unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten einschließlich der etwaigen örtlichen Badevorschriften sowie der meteorologischen Verhältnisse mit einem starken Zustrom von Badenden gerechnet werden kann.
Schlagworte
Frischluftraum, Ruheraum, Warmluftbad