BGBl. Nr. 254/1976
254. Bundesgesetz: Bäderhygienegesetz
Bundesgesetz vom 6. Mai 1976 über Hygiene in Bädern und Sauna-Anlagen (Bäderhygienegesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
Jede Änderung oder Erweiterung von Bädern oder Sauna-Anlagen, durch die sich Gefährdungen für die Gesundheit der Bade- oder Saunagäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, ergeben können, bedarf einer Bewilligung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen; sie hat auch die bereits bewilligte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf diese auswirkt.