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BGBl. Nr. 311/1976

kundgemacht 30.06.1976 RIS↗Parlament↗
311. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Bundesgesetz vom 23. Juni 1976, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 311/1976× zu VfGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) 23 § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft 01.07.1976 – 31.12.1988 · idF BGBl. Nr. 311/1976 · danach: BGBl. Nr. 732/1988 § 17↗RIS↗

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Jeder Eingabe sind so viele Ausfertigungen der Eingabe und jeder Beilage anzuschließen, daß jeder nach dem Gesetze zur Verhandlung zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann.
  2. Absatz 2,Klagen nach Paragraph 37,, Anträge nach den Paragraphen 46, 48, 50, 57, 62 und 66 sowie Beschwerden sind, wenn sie nicht unter die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, fallen, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.
  3. Absatz 3,Anträge eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates oder eines Landtages gemäß Artikel 140, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes müssen nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
  4. Absatz 4,Die Eingaben können auch Rechtsausführungen enthalten.