Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Jeder Eingabe sind so viele Ausfertigungen der Eingabe und jeder Beilage anzuschließen, daß jeder nach dem Gesetze zur Verhandlung zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann.
(2)Absatz 2,Klagen nach § 37, Anträge nach den §§ 46, 48, 50, 57, 62 und 66 sowie Beschwerden sind, wenn sie nicht unter die Bestimmung des § 24 Abs. 1 fallen, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.Klagen nach Paragraph 37,, Anträge nach den Paragraphen 46, 48, 50, 57, 62 und 66 sowie Beschwerden sind, wenn sie nicht unter die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, fallen, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.
(3)Absatz 3,Anträge eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates oder eines Landtages gemäß Art. 140 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes müssen nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.Anträge eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates oder eines Landtages gemäß Artikel 140, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes müssen nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
(4)Absatz 4,Die Eingaben können auch Rechtsausführungen enthalten.
Schlagworte
Anwaltszwang, Gesetzesprüfung, Kausalgerichtsbarkeit,
Kompetenzkonflikt, Verordnungsprüfung, Staatsvertragsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004571
alte Dokumentnummer
N1195311060P