Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Alle Schriftsätze und Beilagen können einfach eingebracht werden. Der Referent kann der Partei unter Setzung einer angemessenen Frist die Beibringung so vieler Ausfertigungen in Papierform auftragen, dass jeder nach dem Gesetz zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann.
(2)Absatz 2,Klagen gemäß § 37, Anträge gemäß den §§ 46, 48, 50, 57, 57a, 62, 62a und 66 und Beschwerden gemäß den §§ 56i und 82 sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).Klagen gemäß Paragraph 37,, Anträge gemäß den Paragraphen 46, 48, 50, 57, 57 a, 62, 62 a und 66 und Beschwerden gemäß den Paragraphen 56 i und 82 sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).
(3)Absatz 3,Der Anwaltspflicht unterliegen nicht
Anträge der in § 24 Abs. 2 genannten Körperschaften sowie deren Behörden;Anträge der in Paragraph 24, Absatz 2, genannten Körperschaften sowie deren Behörden;
Anträge gemäß § 62, die von Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gestellt werden.Anträge gemäß Paragraph 62,, die von Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gestellt werden.
(4)Absatz 4,Die Schriftsätze können auch Rechtsausführungen enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017
Dokumentnummer
NOR40166678