Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Jedem Schriftsatz sind so viele Ausfertigungen des Schriftsatzes und jeder Beilage anzuschließen, dass jeder nach dem Gesetz zur Verhandlung zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann. Für Schriftsätze, die elektronisch eingebracht werden, genügt eine einfache Einbringung. Soweit mehrere Ausfertigungen benötigt werden, hat der Verfassungsgerichtshof die entsprechenden Ausdrucke herzustellen.
(2)Absatz 2,Klagen nach § 37, Anträge nach den §§ 46, 48, 50, 57, 62 und 66 sowie Beschwerden sind, wenn sie nicht unter die Bestimmung des § 24 Abs. 2 fallen, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).Klagen nach Paragraph 37,, Anträge nach den Paragraphen 46, 48, 50, 57, 62 und 66 sowie Beschwerden sind, wenn sie nicht unter die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, fallen, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).
(3)Absatz 3,Anträge eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 2 und 3 B-VG müssen nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.Anträge eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 B-VG müssen nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
(4)Absatz 4,Die Schriftsätze können auch Rechtsausführungen enthalten.
Schlagworte
Gesetzesprüfung, Kausalgerichtsbarkeit, Kompetenzkonflikt, Verordnungsprüfung, Staatsvertragsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014
Dokumentnummer
NOR40147881