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BGBl. Nr. 311/1976

kundgemacht 30.06.1976 RIS↗Parlament↗
311. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Bundesgesetz vom 23. Juni 1976, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 311/1976× zu VfGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) 23 § 0↗RIS↗
§ 56aneu
in Kraft 01.07.1976 – 31.12.2003 · idF BGBl. Nr. 311/1976 · danach: BGBl. I Nr. 100/2003 § 56a↗RIS↗

D. Bei einem Antrag auf Feststellung des Vorliegens und der Erfüllung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern oder der Länder untereinander (Artikel 138 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes).

Paragraph 56 a,

  1. Absatz eins,Der Antrag im Sinne des Artikel 138 a, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes hat die Feststellung zu begehren, daß
    1. Ziffer eins
      eine Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern vorliegt oder nicht vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      eine aus einer Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern folgende Verpflichtung erfüllt oder nicht erfüllt worden ist.
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, gilt für Vereinbarungen der Länder untereinander sinngemäß.
  3. Absatz 3,Der Antrag ist im einzelnen zu begründen.