Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56aParagraph 56 a
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
D. Bei einem Antrag auf Feststellung des Vorliegens und der Erfüllung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern oder der Länder untereinander (Art. 138a des Bundes-Verfassungsgesetzes).D. Bei einem Antrag auf Feststellung des Vorliegens und der Erfüllung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern oder der Länder untereinander (Artikel 138 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes).
§ 56a.Paragraph 56 a,
(1)Absatz eins,Der Antrag im Sinne des Art. 138a Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes hat die Feststellung zu begehren, daßDer Antrag im Sinne des Artikel 138 a, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes hat die Feststellung zu begehren, daß
eine Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern vorliegt oder nicht vorliegt oder
eine aus einer Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern folgende Verpflichtung erfüllt oder nicht erfüllt worden ist.
(2)Absatz 2,Der Abs. 1 gilt für Vereinbarungen der Länder untereinander sinngemäß.Der Absatz eins, gilt für Vereinbarungen der Länder untereinander sinngemäß.
(3)Absatz 3,Der Antrag ist im einzelnen zu begründen.
Schlagworte
Gliedstaatsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004648
alte Dokumentnummer
N1195311889P