Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56aParagraph 56 a
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
D. Bei einem Antrag auf Feststellung des Vorliegens und der Erfüllung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern oder der Länder untereinander (Art. 138a B-VG)D. Bei einem Antrag auf Feststellung des Vorliegens und der Erfüllung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern oder der Länder untereinander (Artikel 138 a, B-VG)
§ 56a.Paragraph 56 a,
(1)Absatz eins,Der Antrag im Sinne des Art. 138a Abs. 1 B-VG hat die Feststellung zu begehren, dassDer Antrag im Sinne des Artikel 138 a, Absatz eins, B-VG hat die Feststellung zu begehren, dass
eine Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern vorliegt oder nicht vorliegt oder
eine aus einer Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern folgende Verpflichtung erfüllt oder nicht erfüllt worden ist.
(2)Absatz 2,Der Abs. 1 gilt für Vereinbarungen der Länder untereinander sinngemäß.Der Absatz eins, gilt für Vereinbarungen der Länder untereinander sinngemäß.
(3)Absatz 3,Der Antrag ist im Einzelnen zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2015
Dokumentnummer
NOR40147843