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§ 56a VfGG

Fassungen
01.01.2004 bis 28.02.2013 — BGBl. I Nr. 100/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56a heute01.03.2013 § → § BGBl. I Nr. 33/2013
§ 56a01.01.200428.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 100/2003
§ 56a01.07.197631.12.2003 BGBl. Nr. 311/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 100/2003

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013danach: BGBl. I Nr. 33/2013

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

D. Bei einem Antrag auf Feststellung des Vorliegens und der Erfüllung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern oder der Länder untereinander (Artikel 138 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes)

Paragraph 56 a,

  1. Absatz eins,Der Antrag im Sinne des Artikel 138 a, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes hat die Feststellung zu begehren, daß
    1. Ziffer eins
      eine Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern vorliegt oder nicht vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      eine aus einer Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern folgende Verpflichtung erfüllt oder nicht erfüllt worden ist.
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, gilt für Vereinbarungen der Länder untereinander sinngemäß.
  3. Absatz 3,Der Antrag ist im einzelnen zu begründen.

Anmerkung

Art. 6 Z 46 der Novelle BGBl. I Nr. 100/2003 lautet: "Allfällige Abstände zwischen der Bezeichnung eingefügter Paragraphen und einem nachgestellten Buchstaben (wie zB in der Paragraphenbezeichnung des § 5a) und in deren Zitaten entfallen". Da der Abstand (die Abstände) zwischen der Bezeichnung des Paragraphen und dem nachgestellten Buchstaben aus dokumentalistischen Gründen bereits bei der Ersterfassung entfallen ist, konnte keine Änderung des Textes vorgenommen werden.

Schlagworte

Gliedstaatsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40045943