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BGBl. Nr. 396/1976

kundgemacht 05.08.1976 RIS↗
396. Bundesgesetz: Volksgruppengesetz
Bundesgesetz vom 7. Juli 1976 über die Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 396/1976× zu VoGrG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Volksgruppengesetz (VoGrG) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 01.02.1977 – 26.07.2011 · idF BGBl. Nr. 396/1976 · danach: BGBl. I Nr. 46/2011 § 12↗RIS↗

ABSCHNITT römisch vier

Topographische Bezeichnungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Im Bereiche der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, in deutscher Sprache und in der Sprache von in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Bezeichnung von Örtlichkeiten, die außerhalb des Bereiches solcher Gebietsteile liegen.
  2. Absatz 2,In der Verordnung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, sind auch die Örtlichkeiten, die für eine zweisprachige Bezeichnung in Betracht kommen, sowie die topographischen Bezeichnungen in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen festzulegen, die neben der deutschsprachigen Bezeichnung anzubringen sind. Hiebei ist auf die örtliche Übung und auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Topographische Bezeichnungen, die nur in der Sprache einer Volksgruppe bestehen, sind von Gebietskörperschaften unverändert zu verwenden.