Absatz eins,Wird entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, und soweit die Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmen, die deutsche oder die Sprache einer Volksgruppe nicht verwendet oder die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe nicht zugelassen, so gilt für den betreffenden Verfahrensschritt der Anspruch derjenigen Partei auf rechtliches Gehör als verletzt, zu deren Nachteil der Verstoß unterlaufen ist.
BGBl. Nr. 396/1976
396. Bundesgesetz: Volksgruppengesetz
Bundesgesetz vom 7. Juli 1976 über die Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Paragraph 17,
- Absatz 2,Ist in einem gerichtlichen Strafverfahren entgegen dem Paragraph 15, die Hauptverhandlung nicht auch in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt worden, so begründet dies Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, der Strafprozeßordnung 1975. Dieser Nichtigkeitsgrund kann nicht zum Nachteil desjenigen geltend gemacht werden, der den Antrag nach Paragraph 15, Absatz 2, gestellt hat, zu seinem Vorteil aber ohne Rücksicht darauf, ob die Formverletzung auf die Entscheidung Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, Strafprozeßordnung 1975).
- Absatz 3,Die Verletzung des Paragraph 15, dieses Bundesgesetzes begründet Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG 1950.