BGBl. Nr. 396/1976
396. Bundesgesetz: Volksgruppengesetz
Bundesgesetz vom 7. Juli 1976 über die Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
ABSCHNITT römisch sechs
Schlußbestimmungen
Paragraph 23,
Den Bediensteten des Bundes, die bei einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, beschäftigt sind, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe beherrschen und sie in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden, gebührt nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Vorschriften eine Zulage.