Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 668/1976

kundgemacht 16.12.1976 RIS↗Parlament↗
668. Bundesgesetz: Änderung des Gebührengesetzes 1957
Bundesgesetz vom 30. November 1976, mit dem das Gebührengesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 668/1976× zu GebG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührengesetz 1957 (GebG) 8 § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 17.12.1976 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 668/1976 · danach: BGBl. I Nr. 144/2001 § 13↗RIS↗

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Zur Entrichtung der Stempelgebühren sind verpflichtet:
    1. Ziffer eins
      Bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfaßt wird;
    2. Ziffer 2
      bei amtlichen Ausfertigungen und Zeugnissen derjenige, für den oder in dessen Interesse diese ausgestellt werden;
    3. Ziffer 3
      bei Amtshandlungen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt;
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 6, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,);
    5. Ziffer 5
      Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 58, Ziffer 2, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,).
  2. Absatz 2,Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
  3. Absatz 3,Mit den im Absatz eins, genannten Personen ist zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlaßt.