Absatz eins,Nach den gesetzlichen Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter sind versichert:
- Ziffer einsdie Bundesbahnbeamten, auf die die Bundesbahnbesoldungsordnung 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 170, Anwendung findet, sowie Personen, die von den Österreichischen Bundesbahnen eine Pensionsleistung nach der Bundesbahnpensionsordnung 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 313, oder eine gleichartige Pensionsleistung erhalten;
- Ziffer 2die Sondervertragsangestellten der Österreichischen Bundesbahnen, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben und denen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf eine Pensionsleistung zusteht, sowie Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis eine Pensionsleistung erhalten;
- Ziffer 3Personen, die von den Österreichischen Bundesbahnen einen außerordentlichen Versorgungsgenuß beziehen;
- Ziffer 4die Bediensteten der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, sofern sie im Erkrankungsfall Anspruch auf Fortzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens zwölf Monate haben, sowie Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis eine Pensionsleistung erhalten.