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BGBl. Nr. 320/1977

kundgemacht 22.06.1977 RIS↗Parlament↗
320. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1977
Bundesgesetz vom 2. Juni 1977, mit dem das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz 1955, das Einkommensteuergesetz 1972, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und die Bundesabgabenordnung geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 1977)
Kundmachung BGBl. Nr. 320/1977× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955) 14 § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft 23.06.1977 – 30.11.1993 · idF BGBl. Nr. 320/1977 · danach: BGBl. Nr. 818/1993 § 20↗RIS↗

Paragraph 20, Hauptfeststellung.

  1. Absatz eins,Die Einheitswerte werden allgemein festgestellt (Hauptfeststellung)
    1. Ziffer eins
      in Zeitabständen von je neun Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, für die Betriebsgrundstücke und die Gewerbeberechtigungen;
    2. Ziffer 2
      in Zeitabständen von je drei Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens.
  2. Absatz 2,Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften im Paragraph 65, über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, festzustellenden Einheitswerte werden erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die zur vorangegangenen Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß Paragraphen 21 und 22 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durchzuführen.