Absatz eins,Für die forstwirtschaftliche Abteilung des Bewertungsbeirates treten an Stelle der im Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, Satz 1 bezeichneten sechs Mitglieder vier Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete der Forstwirtschaft verfügen. Hievon müssen jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Forstwirte sein.
BGBl. Nr. 320/1977
320. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1977
Bundesgesetz vom 2. Juni 1977, mit dem das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz 1955, das Einkommensteuergesetz 1972, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und die Bundesabgabenordnung geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 1977)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 47neu
Paragraph 47, Forstwirtschaftliche Abteilung des Bewertungsbeirates.
- Absatz 2,Der Bewertungsbeirat berät das Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich der forstwirtschaftlichen Betriebe
- Ziffer einsbei den im Paragraph 46, Absatz 3, bezeichneten Feststellungen;
- Ziffer 2bei weiteren Maßnahmen, die zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb des Bundesgebietes zu treffen sind.