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BGBl. Nr. 324/1977

kundgemacht 22.06.1977 RIS↗
324. Bundesgesetz: Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz — IESG
Bundesgesetz vom 2. Juni 1977 über die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz — IESG)
Kundmachung BGBl. Nr. 324/1977× zu IESG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft 01.01.1978 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 324/1977 · danach: BGBl. I Nr. 88/2001 § 16↗RIS↗

Strafbestimmungen

Paragraph 16, (1) Arbeitgeber, die wissentlich unwahre Angaben machen oder vorsätzlich die Erklärung nach Paragraph 6, Absatz 4, grundlos verweigern oder ihrer Auskunftspflicht nach Paragraph 14, Absatz 3, vorsätzlich nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von S 5 000,- bis 20 000,- zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Für mehrere danach strafbare Handlungen ist nur auf eine einzige Strafe zu erkennen.
  2. Absatz 3,Die Eingänge aus den gemäß Absatz eins, verhängten Geldstrafen fließen dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu.