BGBl. I Nr. 88/2001
88. Bundesgesetz: Gründung einer IAF-Service GmbH und Änderung des Bundessozialämtergesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, der Konkursordnung und des Bundesfinanzgesetzes 2001
Bundesgesetz, mit dem eine IAF-Service GmbH gegründet wird und das Bundessozialämtergesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, die Konkursordnung und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16geändertAbs 1
Strafbestimmungen
§ 16.
(1) Arbeitgeber, die wissentlich unwahre Angaben machen oder vorsätzlich die Erklärung nach § 6 Abs. 4 grundlos verweigern oder ihrer Auskunftspflicht nach § 14 Abs. 3 vorsätzlich nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von S 5 000,- 365 Euro bis 20 000,- 1 455 Euro zu bestrafen.
(2) Für mehrere danach strafbare Handlungen ist nur auf eine einzige Strafe zu erkennen.
(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu.