Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 540/1977

kundgemacht 22.11.1977 RIS↗
540. Bundesgesetz: Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial
Bundesgesetz vom 18. Oktober 1977 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial
Kundmachung BGBl. Nr. 540/1977× zu KMG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsmaterialgesetz (KMG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 01.01.1978 – 12.06.2001 · idF BGBl. Nr. 540/1977 · danach: BGBl. I Nr. 57/2001 § 7↗RIS↗

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wer, wenn auch nur fahrlässig, Kriegsmaterial ohne die hiefür nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder durchführt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, einem aufgrund des Paragraph 4, erlassenen Verbot zuwiderhandelt.
  3. Absatz 3,Wird Kriegsmaterial entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zum Grenzzollamt verbracht und diesem ordnungsgemäß gestellt und erklärt, so tritt die Strafbarkeit nach Absatz eins, oder 2 erst ein, wenn das Kriegsmaterial trotz Fehlens der erforderlichen Bewilligung oder entgegen einer Untersagung nach Paragraph 4, in einer für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr vorgesehenen Art des Zollverfahrens abgefertigt worden ist.