Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 57/2001

kundgemacht 12.06.2001 RIS↗Parlament↗
57. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial und des Waffengesetz 1996 sowie Erlassung eines Truppenaufenthaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial und das Waffengesetz 1996 geändert werden sowie ein Truppenaufenthaltsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 57/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsmaterialgesetz (KMG) 81 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1978 – 12.06.2001 · idF BGBl. Nr. 540/1977 · danach: BGBl. I Nr. 57/2001 § 7↗RIS↗
in Kraft 13.06.2001 – 30.06.2001 · idF BGBl. I Nr. 57/2001 § 7↗RIS↗
§ 7.
(1) Wer, wenn auch nur fahrlässig, Kriegsmaterial ohne die hiefür nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder durchführt oder vermittelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, einem aufgrund des § 4 erlassenen Verbot zuwiderhandelt.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Wird Kriegsmaterial entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zum Grenzzollamt verbracht und diesem ordnungsgemäß gestellt und erklärt, so tritt die Strafbarkeit nach Abs. 1 oder 2 erst ein, wenn das Kriegsmaterial trotz Fehlens der erforderlichen Bewilligung oder entgegen einer Untersagung nach § 4 in einer für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr vorgesehenen Art des Zollverfahrens abgefertigt worden ist.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr, Import, Export, Transit, Strafbestimmung
§ 7geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 13.06.2001 – 30.06.2001 · idF BGBl. I Nr. 57/2001 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.07.2001 – 29.06.2012 · idF BGBl. I Nr. 57/2001 · danach: BGBl. I Nr. 72/2011 § 7↗RIS↗
§ 7.
(1) Wer, wenn auch nur fahrlässig, Kriegsmaterial ohne die hiefür nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder durchführt oder vermittelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, einem aufgrund des § 4 erlassenen Verbot zuwiderhandelt Kriegsmaterial entgegen unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ein-, aus- oder durchführt oder vermittelt.
(3) Wird Kriegsmaterial entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zum Grenzzollamt verbracht und diesem ordnungsgemäß gestellt und erklärt, so tritt die Strafbarkeit nach Abs. 1 oder 2 erst ein, wenn das Kriegsmaterial trotz Fehlens der erforderlichen Bewilligung oder entgegen einer Untersagung nach § 4 in einer für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr vorgesehenen Art des Zollverfahrens abgefertigt worden ist.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr, Import, Export, Transit, Strafbestimmung