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BGBl. Nr. 646/1977

kundgemacht 29.12.1977 RIS↗Parlament↗
646. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1977, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 646/1977× zu FLAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 51 § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft 01.01.1978 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 646/1977 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 25↗RIS↗

Paragraph 25,

Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle des Anspruchsberechtigten ausgezahlt (Paragraph 12,) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach Paragraph 13, Absatz eins, zuständigen Finanzamt zu erfolgen.