BGBl. Nr. 201/1996
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25geändert
§ 25.
Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle des Anspruchsberechtigten der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 Abs. 1 zuständigen Finanzamt zu erfolgen.