BGBl. Nr. 232/1978
232. Bundesgesetz: Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978
Bundesgesetz vom 1. März 1978, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird (Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29hneu
Ersatz der Ausbilderprüfung
Paragraph 29 h, (1) Eine Prüfung, die auf Grund ihres Inhaltes unter Bedachtnahme auf die Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung (Paragraph 29 a, Absatz 2,) der Ausbilderprüfung gleichgehalten werden kann und die in einer Verordnung gemäß Absatz 2, bezeichnet wird, ersetzt die Ausbilderprüfung; die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung gilt als erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung.
- Absatz 2,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat mit Verordnung festzulegen, welche Prüfungen die Ausbilderprüfung gemäß Absatz eins, ersetzen.