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BGBl. Nr. 23/1993

kundgemacht 14.01.1993 RIS↗Parlament↗
23. Bundesgesetz: Änderung des Berufsausbildungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 23/1993× zu BAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufsausbildungsgesetz (BAG) 524 § 0↗RIS↗
§ 29hgeändertAbs 3 (neu)
in Kraft 01.07.1979 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 232/1978 · danach: BGBl. Nr. 23/1993 § 29h↗RIS↗
in Kraft 01.07.1993 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 23/1993 · danach: BGBl. I Nr. 67/1997 § 29h↗RIS↗
Ersatz der Ausbilderprüfung
§ 29h.
(1) Eine Prüfung, die auf Grund ihres Inhaltes unter Bedachtnahme auf die Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung (§ 29a Abs. 2) der Ausbilderprüfung gleichgehalten werden kann und die in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnet wird, ersetzt die Ausbilderprüfung; die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung gilt als erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat mit Verordnung festzulegen, welche Prüfungen die Ausbilderprüfung gemäß Abs. 1 ersetzen.
(3) Im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfungen, die auf Grund ihres Inhaltes unter Bedachtnahme auf die Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung (§ 29a Abs. 2) im wesentlichen gleichwertig sind, sind der Ausbilderprüfung gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Lehrlingsstelle auszustellen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat weiters auf Antrag im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfungen, die auf Grund ihres Inhaltes unter Bedachtnahme auf die Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung (§ 29a Abs. 2) im wesentlichen gleichwertig sind, der Ausbilderprüfung gleichzuhalten, wenn der Antragsteller außerdem die Kenntnis der einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften glaubhaft macht.