Absatz eins,Wer zwar befugt ist, einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes auszubilden, aber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist,
- Litera aeinen Lehrvertrag rechtzeitig zur Eintragung anzumelden, oder
- Litera bdem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit freizugeben, oder
- Litera cden Lehrling zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten, oder
- Litera dden Lehrling nicht zu berufsfremden Tätigkeiten zu verwenden, oder
- Litera ebei der Aufnahme von Lehrlingen die auf Grund des Paragraph 8, Absatz 3, 4 und 5 festgesetzte Verhältniszahl zu beachten,
- Litera feinen geeigneten Ausbilder mit der Ausbildung zu betrauen oder
- Litera geine Anzeige gemäß Paragraph 9, Absatz 9, rechtzeitig zu erstatten,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S oder mit Arrest bis zu drei Wochen, nach wiederholter Bestrafung mit einer Geldstrafe von 3 000 S bis 20 000 S oder mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen.