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BGBl. Nr. 232/1978

kundgemacht 02.06.1978 RIS↗Parlament↗
232. Bundesgesetz: Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978
Bundesgesetz vom 1. März 1978, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird (Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978)
Kundmachung BGBl. Nr. 232/1978× zu BAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufsausbildungsgesetz (BAG) 47 § 0↗RIS↗
§ 32neu
in Kraft 01.08.1978 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 232/1978 · danach: BGBl. Nr. 23/1993 § 32↗RIS↗

Strafbestimmungen

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Wer zwar befugt ist, einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes auszubilden, aber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist,
    1. Litera a
      einen Lehrvertrag rechtzeitig zur Eintragung anzumelden, oder
    2. Litera b
      dem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit freizugeben, oder
    3. Litera c
      den Lehrling zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten, oder
    4. Litera d
      den Lehrling nicht zu berufsfremden Tätigkeiten zu verwenden, oder
    5. Litera e
      bei der Aufnahme von Lehrlingen die auf Grund des Paragraph 8, Absatz 3, 4 und 5 festgesetzte Verhältniszahl zu beachten,
    6. Litera f
      einen geeigneten Ausbilder mit der Ausbildung zu betrauen oder
    7. Litera g
      eine Anzeige gemäß Paragraph 9, Absatz 9, rechtzeitig zu erstatten,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S oder mit Arrest bis zu drei Wochen, nach wiederholter Bestrafung mit einer Geldstrafe von 3 000 S bis 20 000 S oder mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,a) Wer unter Vortäuschung, Lehrberechtigter zu sein, eine Person in einem Lehrberuf ausbildet, sofern nicht der Tatbestand der Litera c, vorliegt, oder
    1. Litera b
      wer einen Lehrling im Sinne diese Bundesgesetzes ausbildet, obwohl dies gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, unzulässig ist, oder
    2. Litera c
      wer einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes ausbildet, obwohl ihm die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Paragraph 4, verboten ist, oder
    3. Litera d
      wer die Ausbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes fortsetzt, obwohl die Eintragung des Lehrvertrages gemäß Paragraph 20, rechtskräftig verweigert oder gelöscht wurde,
    4. Litera e
      wer einen Kurs zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung als anerkannten Kurs bezeichnet, ohne im Besitz einer Berechtigung gemäß Paragraph 29 g, zu sein, oder
    5. Litera f
      wer Personen in einem Lehrberuf in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung ausbildet, ohne im Besitz einer Bewilligung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, zu sein,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wenn
    1. Litera a
      die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde,
    2. Litera b
      die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen gewerberechtlichen Pächter angezeigt oder genehmigt wurde oder
    3. Litera c
      die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für eine bestimmt Betriebsstätte angezeigt oder genehmigt wurde,
    sind Geld- und Arreststrafen gegen diese Personen zu verhängen. Der Gewerbetreibende ist neben dem gewerberechtlichen Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des gewerberechtlichen Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.