ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
BGBl. Nr. 280/1978
280. Bundesgesetz: Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts
Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 82neu
Paragraph 82, (1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (Paragraph 81,), die
- Ziffer eins
- Ziffer 2dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
- Ziffer 3zu einem Unternehmen gehören oder
- Ziffer 4Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
- Absatz 2,Die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, sind in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat.