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BGBl. Nr. 280/1978

kundgemacht 27.06.1978 RIS↗Parlament↗
280. Bundesgesetz: Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts
Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts
Kundmachung BGBl. Nr. 280/1978× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ehegesetz (EheG) 26 § 0↗RIS↗
§ 82neu
in Kraft 01.07.1978 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 280/1978 · danach: BGBl. I Nr. 125/1999 § 82↗RIS↗

Paragraph 82, (1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (Paragraph 81,), die

  1. Ziffer eins
    ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
  2. Ziffer 2
    dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
  3. Ziffer 3
    zu einem Unternehmen gehören oder
  4. Ziffer 4
    Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
  1. Absatz 2,Die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, sind in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat.