Absatz eins,Auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nach den Paragraphen 81 bis 96 kann im voraus rechtswirksam nicht verzichtet werden. Verträge, die die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im voraus regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes.
BGBl. Nr. 280/1978
280. Bundesgesetz: Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts
Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 97neu
Verträge
Paragraph 97,
- Absatz 2,Der Absatz eins, gilt nicht für Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse schließen.