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BGBl. Nr. 292/1978

kundgemacht 30.06.1978 RIS↗Parlament↗
292. Bundesgesetz: Richterdienstgesetz-Novelle 1978 — RDG-Novelle 1978
Bundesgesetz vom 15. Juni 1978, mit dem das Richterdienstgesetz geändert wird (Richterdienstgesetz-Novelle 1978 — RDG-Novelle 1978)
Kundmachung BGBl. Nr. 292/1978× zu RStDG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) 11 § 0↗RIS↗
§ 54neu
in Kraft 01.07.1978 – 30.04.1988 · idF BGBl. Nr. 292/1978 · danach: BGBl. Nr. 230/1988 § 54↗RIS↗

Gesamtbeurteilung.

Paragraph 54, (1) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    die fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
  2. Ziffer 2
    die Fähigkeiten und die Auffassung;
  3. Ziffer 3
    der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Entschlußkraft und Zielstrebigkeit;
  4. Ziffer 4
    die Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst;
  5. Ziffer 5
    die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen;
  6. Ziffer 6
    das Verhalten im Dienst, insbesondere das Benehmen gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;
  7. Ziffer 7
    bei Richtern, die sich auf einer leitenden Planstelle befinden oder deren Berufung auf einen solchen Posten in Frage kommt, die Eignung hiezu;
  8. Ziffer 8
    der Erfolg der Verwendung.
  1. Absatz 2,Besondere, für die Dienstbeschreibung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
  2. Absatz 3,Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten:
    1. Ziffer eins
      ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
    2. Ziffer 2
      sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
    3. Ziffer 3
      gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
    4. Ziffer 4
      entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;
    5. Ziffer 5
      nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.