die fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
BGBl. Nr. 292/1978
292. Bundesgesetz: Richterdienstgesetz-Novelle 1978 — RDG-Novelle 1978
Bundesgesetz vom 15. Juni 1978, mit dem das Richterdienstgesetz geändert wird (Richterdienstgesetz-Novelle 1978 — RDG-Novelle 1978)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 54neu
Gesamtbeurteilung.
Paragraph 54, (1) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Fähigkeiten und die Auffassung;
- Ziffer 3der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Entschlußkraft und Zielstrebigkeit;
- Ziffer 4die Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst;
- Ziffer 5die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen;
- Ziffer 6das Verhalten im Dienst, insbesondere das Benehmen gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;
- Ziffer 7bei Richtern, die sich auf einer leitenden Planstelle befinden oder deren Berufung auf einen solchen Posten in Frage kommt, die Eignung hiezu;
- Ziffer 8der Erfolg der Verwendung.
- Absatz 2,Besondere, für die Dienstbeschreibung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
- Absatz 3,Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten:
- Ziffer einsausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
- Ziffer 2sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
- Ziffer 3gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
- Ziffer 4entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;
- Ziffer 5nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.