BGBl. Nr. 230/1988
230. Bundesgesetz: Änderung des Richterdienstgesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Nebengebührenzulagengesetzes
Bundesgesetz vom 20. April 1988, mit dem das Richterdienstgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Gehaltsgesetz 1956 und das Nebengebührenzulagengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 54geändertAbs 1 Z 4, Z 6, Z 7
… 4 unveränderte Absätze
Gesamtbeurteilung.
§ 54.
(1) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:
1. die fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
2. die Fähigkeiten und die Auffassung;
3. der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Entschlußkraft und Zielstrebigkeit;
4. die Bewährung im Parteienverkehr Kommunikationsfähigkeit und Außendienst die Eignung für den Parteienverkehr;
5. die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen;
6. das Verhalten im Dienst, insbesondere das Benehmen Verhalten gegenüber Vorgesetzten und, Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;
7. bei Richtern, die sich auf einer leitenden Planstelle befinden oder deren Berufung auf einen solchen Posten in Frage kommt, die Eignung hiezu; die auf eine leitende Planstelle ernannt sind oder bei denen die Ernennung auf eine solche Planstelle in Frage kommt, die Eignung hiefür;
8. der Erfolg der Verwendung.
… 7 unveränderte Absätze
(2) Besondere, für die Dienstbeschreibung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
(3) Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten:
1. ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
2. sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
3. gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
4. entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;
5. nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.