Absatz 2,Soweit eine Rechtswahl nicht getroffen oder nach diesem Bundesgesetz unbeachtlich ist, sind die Paragraphen 36 bis 49 maßgebend.
BGBl. Nr. 304/1978
304. Bundesgesetz: Internationales Privatrecht (IPR-Gesetz)
Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35neu
ABSCHNITT 7
SCHULDRECHT
Allgemeine Regeln
Paragraph 35, (1) Schuldverhältnisse sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (Paragraph 11,); einer schlüssigen Bestimmung steht gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angenommen haben.