BGBl. I Nr. 119/1998
119. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht und des Konsumentenschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35geändertAbs 1; Abs 2
ABSCHNITT 7
SCHULDRECHT
Allgemeine Regeln
§ 35.
(1) Schuldverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht fallen, sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (§ 11); einer schlüssigen Bestimmung steht gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angenommen haben.
(2) Soweit für diese Schuldverhältnisse eine Rechtswahl nicht getroffen oder nach diesem Bundesgesetz unbeachtlich ist, sind die §§ 36 46 bis 49 maßgebend.