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BGBl. I Nr. 109/2009

kundgemacht 17.11.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des IPR-Gesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie des Verkehrsopferentschädigungsgesetzes und Aufhebung des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum
Bundesgesetz, mit dem das IPR-Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz sowie das Verkehrsopferentschädigungsgesetz geändert und das Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum aufgehoben werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

IPR-Gesetz (IPRG) 152 § 0↗RIS↗
§ 35geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.12.1998 – 17.11.2009 · idF BGBl. I Nr. 119/1998 · danach: BGBl. I Nr. 109/2009 § 35↗RIS↗
in Kraft ab 18.11.2009 · idF BGBl. I Nr. 109/2009 § 35↗RIS↗
ABSCHNITT 7
SCHULDRECHT
Allgemeine Regeln Vertragliche Schuldverhältnisse
§ 35.
(1) Vertragliche Schuldverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 19 der Verordnung (EG) Nr. Juni 1980 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABl. Nr. L 177 vom 4. Juli 2008, S. 6, fallen, sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (§ 11).
(2) Soweit für diese Schuldverhältnisse eine Rechtswahl nicht getroffen oder nach diesem Bundesgesetz unbeachtlich ist, sind die §§ 46 bis 49 maßgebend. Ist für ein solches Schuldverhältnis eine Rechtswahl nicht wirksam getroffen, so ist es nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem diejenige Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat. Schließt diese Partei den Vertrag als Unternehmer, so ist statt des gewöhnlichen Aufenthalts die Niederlassung maßgebend, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wird.
(3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass das vertragliche Schuldverhältnis eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Abs. 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.