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BGBl. Nr. 304/1978

kundgemacht 07.07.1978 RIS↗Parlament↗
304. Bundesgesetz: Internationales Privatrecht (IPR-Gesetz)
Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 304/1978× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

IPR-Gesetz (IPRG) neu § 0↗RIS↗
§ 48neu
in Kraft 01.01.1979 – 17.11.2009 · idF BGBl. Nr. 304/1978 · danach: BGBl. I Nr. 109/2009 § 48↗RIS↗

Außervertragliche Schadenersatzansprüche

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Außervertragliche Schadenersatzansprüche sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht maßgebend.
  2. Absatz 2,Schadenersatz- und andere Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt.