Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 624/1978

kundgemacht 22.12.1978 RIS↗
624. Bundesgesetz: Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger
Bundesgesetz vom 30. November 1978 über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger
Kundmachung BGBl. Nr. 624/1978× zu FSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft 01.01.1979 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 624/1978 § 17↗RIS↗

Erstmalige Meldungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Pflichtversicherung einbezogen werden, haben sich innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einbeziehung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft anzumelden und den für die Feststellung der Beitragsgrundlage maßgebenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der in die Pflichtversicherung einbezogenen Personen haben innerhalb von zwei Monaten nach Einbeziehung in die Pflichtversicherung dem zuständigen Versicherungsträger Verzeichnisse aller ihrer Mitglieder – die Österreichische Ärztekammer nur ein Verzeichnis der freiberuflich tätigen Ärzte, die Österreichische Apothekerkammer nur ein Verzeichnis ihrer Mitglieder in der Abteilung für selbständige Apotheker – nach dem Stande zum Zeitpunkt der Einbeziehung in die Pflichtversicherung zu übergeben.