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BGBl. Nr. 9/1978

kundgemacht 10.01.1978 RIS↗
9. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Schaffung von Straßenübergängen an der gemeinsamen Staatsgrenze
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Schaffung von Straßenübergängen an der gemeinsamen Staatsgrenze
Kundmachung BGBl. Nr. 9/1978× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Straßenübergänge) (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft 01.01.1993 – 21.12.2005 · idF BGBl. Nr. 9/1978 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 225/2005 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Die vertragschließenden Parteien kommen überein, die Ausbauarbeiten so rechtzeitig abzuschließen, daß es möglich ist, den Verkehr über die in Artikel eins, Absatz eins und Artikel 2, Absatz eins, genannten Straßenübergänge spätestens bis zum 31. Dezember 1978 aufzunehmen.