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BGBl. Nr. 104/1979

kundgemacht 13.03.1979 RIS↗Parlament↗
104. Bundesgesetz: 6. Pensionsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 22. Feber 1979, mit dem das Pensionsgesetz 1965 geändert wird (6. Pensionsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 104/1979× zu PG 1965×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 11 § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 01.01.1978 – 28.02.1985 · idF BGBl. Nr. 104/1979 · danach: BGBl. Nr. 426/1985 § 15↗RIS↗

Ausmaß des Witwenversorgungsgenusses

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Witwenversorgungsgenuß beträgt 60 vH des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, mindestens aber 42 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 4, Absatz 2, Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2,Ist im Zeitpunkt des Todes des Beamten die Vorrückung aus den im Paragraph 5, Absatz 4, genannten Gründen gehemmt gewesen oder sind in diesem Zeitpunkt seit dem Ablauf des Hemmungszeitraumes noch nicht sechs Jahre verstrichen, dann ist der Versorgungsgenuß so zu bemessen, als ob der Hemmungszeitraum angerechnet worden wäre.