BGBl. Nr. 426/1985
426. Bundesgesetz: 8. Pensionsgesetz-Novelle; 6. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle; Bundesforste-Dienstordnungsnovelle 1985
Bundesgesetz vom 26. September 1985, mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz und die Bundesforste-Dienstordnung geändert werden (8. Pensionsgesetz-Novelle; 6. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle; Bundesforste-Dienstordnungsnovelle 1985)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändertÜberschrift; Abs 1
Ausmaß des Witwenversorgungsgenusses Witwen- und des Witwerversorgungsgenusses
§ 15.
(1) Der Witwenversorgungsgenuß beträgt Witwen- und Witwerversorgungsgenuß betragen 60 vH des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, mindestens aber 42 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 2. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(2) Ist im Zeitpunkt des Todes des Beamten die Vorrückung aus den im § 5 Abs. 4 genannten Gründen gehemmt gewesen oder sind in diesem Zeitpunkt seit dem Ablauf des Hemmungszeitraumes noch nicht sechs Jahre verstrichen, dann ist der Versorgungsgenuß so zu bemessen, als ob der Hemmungszeitraum angerechnet worden wäre.
Anmerkung
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