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BGBl. Nr. 104/1979

kundgemacht 13.03.1979 RIS↗Parlament↗
104. Bundesgesetz: 6. Pensionsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 22. Feber 1979, mit dem das Pensionsgesetz 1965 geändert wird (6. Pensionsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 104/1979× zu PG 1965×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 11 § 0↗RIS↗
§ 61neu
in Kraft 01.01.1979 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 104/1979 · danach: BGBl. Nr. 334/1993 § 61↗RIS↗

Übergangsbestimmungen für Beamte des Dienststandes

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Für Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Dienststand befinden, bleibt die Rechtskraft der nach bisherigem Recht erfolgten Anrechnungen von Ruhegenußvordienstzeiten aufrecht.
  2. Absatz 2,Wenn die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach diesem Bundesgesetz zu einem günstigeren Gesamtergebnis führen würde als die nach bisherigem Recht vorgenommene Anrechnung, ist der das Gesamtergebnis der bisherigen Anrechnung übersteigende Zeitraum aus Anlaß des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand insoweit zusätzlich als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen, als dies zum Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß (Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 7,) erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Soweit der Bund für die zusätzlich angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des Paragraph 56, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Hundertsatz sieben beträgt, daß die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuß begründen, und allfälliger Teuerungszulagen.
  4. Absatz 4,Sind für die Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Ruhegenußvordienstzeitengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1949,, maßgebend gewesen und ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes über das Anrechnungsansuchen noch nicht entschieden, so richtet sich die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages - abweichend von den Vorschriften des Paragraph 56, Absatz 3, - nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gestandenen Vorschriften.