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BGBl. Nr. 334/1993

kundgemacht 25.05.1993 RIS↗Parlament↗
334. Bundesgesetz: Pensionsreform-Gesetz 1993 — PRG 1993
Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Gehaltsgesetz 1956, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bezügegesetz, das Post- und Telegraphenpensionsgesetz 1967, das Bundesgesetz über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, das Bundestheaterpensionsgesetz 1958, das Dorotheumsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert werden (Pensionsreform-Gesetz 1993 — PRG 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 334/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 109 § 0↗RIS↗
§ 61geändertText; Abs 4
in Kraft 01.01.1979 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 104/1979 · danach: BGBl. Nr. 334/1993 § 61↗RIS↗
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 334/1993 · danach: BGBl. I Nr. 71/2003 § 61↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Übergangsbestimmungen für Beamte des Dienststandes
§ 61.
(1) Für Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Dienststand befinden, bleibt die Rechtskraft der nach bisherigem Recht erfolgten Anrechnungen von Ruhegenußvordienstzeiten aufrecht.
(2) Wenn die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach diesem Bundesgesetz zu einem günstigeren Gesamtergebnis führen würde als die nach bisherigem Recht vorgenommene Anrechnung, ist der das Gesamtergebnis der bisherigen Anrechnung übersteigende Zeitraum aus Anlaß des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand insoweit zusätzlich als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen, als dies zum Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß (§ 4 Abs. 2 und § 7) erforderlich ist.
(3) Soweit der Bund für die zusätzlich angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 56 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Hundertsatz sieben beträgt, daß die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuß begründen, und allfälliger Teuerungszulagen.
(4) Sind für die Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Ruhegenußvordienstzeitengesetzes, BGBl. Nr. 193/1949, maßgebend gewesen und ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes über das Anrechnungsansuchen noch nicht entschieden, so richtet sich die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages - abweichend von den Vorschriften des vom § 56 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 geltenden Fassung - nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gestandenen Vorschriften.
Anmerkung
Art. III Abs. 2 der 6. PG-Novelle, BGBl.Nr. 104/1979;
BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993
Schlagworte
Ruhegenußermittlungsgrundlage, Vordienstzeiten