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BGBl. Nr. 136/1979

kundgemacht 27.03.1979 RIS↗Parlament↗
136. Bundesgesetz: Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 (34. Gehaltsgesetz-Novelle), des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Bundesgesetzes über die Ergänzungszulagen zur Erhöhung der Anfangsbezüge im öffentlichen Dienst, der Reisegebührenvorschrift und des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965
Bundesgesetz vom 7. März 1979, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (34. Gehaltsgesetz-Novelle), das Beamten-Dienstrechtsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundesgesetz über die Ergänzungszulagen zur Erhöhung der Anfangsbezüge im öffentlichen Dienst, die Reisegebührenvorschrift und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 136/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 6 § 0↗RIS↗
§ 44neu
in Kraft 01.07.1979 – 31.12.1987 · idF BGBl. Nr. 136/1979 · danach: BGBl. Nr. 230/1988 § 44↗RIS↗

Dienstzulage

Paragraph 44, (1) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch zwei. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch zwei.

  1. Absatz 2,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch drei.