Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1979Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Dienstzulage
§ 44. (1) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.Paragraph 44, (1) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch zwei. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch zwei.
(2)Absatz 2,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe III.Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch drei.
Anmerkung
Art.VI Abs.4 der 34.GG-Novelle, BGBl. Nr.136/1979;
Schlagworte
Sperrgehaltsstufe
Dokumentnummer
NOR12098812
alte Dokumentnummer
N61979111600