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§ 44 GehG

Fassungen
01.07.1994 bis 31.05.1996 — BGBl. Nr. 507/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 507/1994

Außerkrafttretensdatum

31.05.1996danach: BGBl. Nr. 201/1996

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Dienstzulage

Paragraph 44, (1) Den Staatsanwälten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. Die Hälfte der Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

  1. Absatz 2,Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 1:

                                                      Hundertsatz

  1. Staatsanwälte, soweit sie nicht unter Z 2

     bis 6 angeführt sind ........................       37,22

  2. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, die

        nicht unter Z 3 oder 4 angeführt ist,

     b) Stellvertreter des Leiters einer

        Oberstaatsanwaltschaft ab der

        Gehaltsstufe 13 ..........................       44,42

  3. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am

        Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit

        sie nicht unter Z 4 angeführt ist,

     b) Leiter der Staatsanwaltschaft

        Klagenfurt,

     c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,

     d) Erste Stellvertreter des Leiters einer

        Oberstaatsanwaltschaft ...................       54,61

  4. a) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,

     b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,

     c) Stellvertreter des Leiters der

        Generalprokuratur ........................       64,90

  5. Erste Stellvertreter des Leiters der

     Generalprokuratur ...........................       75,09

  6. Leiter der Generalprokuratur ................       85,38.

  1. Absatz 3,Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch eins - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 9,38% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe römisch eins.
  2. Absatz 4,Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch drei und dem Leiter der Generalprokuratur gebührt zu ihrer Dienstzulage gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c, oder Ziffer 5, oder Ziffer 6, ein Zuschlag im Ausmaß von 11% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch drei.
  3. Absatz 5,Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Absatz 2, in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 1:

                                                      Hundertsatz

  1. a) Erste Stellvertreter des Leiters einer

        Staatsanwaltschaft

     b) Erste Stellvertreter des Leiters einer

        Oberstaatsanwaltschaft ...................       12,40

  2. Leiter einer Staatsanwaltschaft .............       15,43

  3. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft .........       30,86.

Anmerkung

Siehe Art. VII, BGBl. Nr. 230/1988.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12107839

alte Dokumentnummer

N6199413474A