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§ 44 GehG

Fassungen
01.07.1991 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 466/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 466/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 518/1993

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1991,.

Text

Dienstzulage

Paragraph 44, (1) Den Staatsanwälten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. Die Hälfte der Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

  1. Absatz 2,Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 1:

                                                             Hundert-

                                                               satz

  1. Staatsanwälte, soweit sie nicht unter Z 2 bis 6

     angeführt sind .........................................   39,8

  2. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, die nicht unter Z 3

        oder 4 angeführt ist,

     b) Stellvertreter des Leiters einer

        Oberstaatsanwaltschaft ab dem zweiten Jahr nach dem

        Anfall der Gehaltsstufe 13 ..........................   47,5

  3. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines

        Oberlandesgerichtes, soweit sie nicht unter Z 4

        angeführt ist,

     b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,

     c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,

     d) Erste Stellvertreter des Leiters einer

        Oberstaatsanwaltschaft ..............................   58,4

  4. a) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,

     b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,

     c) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur ....   69,4

  5. Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur .   80,3

  6. Leiter der Generalprokuratur ...........................   91,3

  1. Absatz 3,Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch eins - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 10,03% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe römisch eins.
  2. Absatz 4,Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch drei und dem Leiter der Generalprokuratur gebührt zu ihrer Dienstzulage gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c, oder Ziffer 5, oder Ziffer 6, ein Zuschlag im Ausmaß von 11% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch drei.

Anmerkung

Siehe Art. VII, BGBl. Nr. 230/1988.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12105715

alte Dokumentnummer

N6199116749J