Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
Text
Dienstzulage
§ 44. Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten im nachgenannten Ausmaß: Paragraph 44, Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten im nachgenannten Ausmaß:
1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe
(Gruppenleiter) .................................... 214,0 €,
2. Erster Stellvertreter des Leiters einer
Staatsanwaltschaft ................................. 269,4 €,
3. Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter
Z 4 oder 5 angeführt ist, .......................... 562,7 €,
4. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines
Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5
angeführt ist,
b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt
c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg .......... 744,9 €,
5. Leiter der Staatsanwaltschaft Wien ................. 927,2 €,
6. Erster Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft ............................. 681,6 €,
7. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft ................ 87,3 €,
8. Erster Stellvertreter des Leiters der
Generalprokuratur .................................. 245,8 €.