Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,
Text
Dienstzulage
§ 44. Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten im nachgenannten Ausmaß: Paragraph 44, Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten im nachgenannten Ausmaß:
1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe
(Gruppenleiter) .................................... 218,9 Euro,
2. Erster Stellvertreter des Leiters einer
Staatsanwaltschaft ................................. 275,6 Euro,
3. Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter
Z 4 oder 5 angeführt ist, .......................... 575,6 Euro,
4. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines
Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5
angeführt ist,
b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt
c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg .......... 762,0 Euro,
5. Leiter der Staatsanwaltschaft Wien ................. 948,5 Euro,
6. Erster Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft ............................. 697,3 Euro,
7. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft ................ 89,3 Euro,
8. Erster Stellvertreter des Leiters der
Generalprokuratur .................................. 251,5 Euro.