Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1993Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993,
Text
Dienstzulage
§ 44. (1) Den Staatsanwälten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. Die Hälfte der Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.Paragraph 44, (1) Den Staatsanwälten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. Die Hälfte der Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2)Absatz 2,Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1:Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 1:
Hundertsatz
1. Staatsanwälte, soweit sie nicht unter Z 2
bis 6 angeführt sind ........................ 37,22
2. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, die
nicht unter Z 3 oder 4 angeführt ist,
b) Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft ab der
Gehaltsstufe 13 .......................... 44,42
3. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am
Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit
sie nicht unter Z 4 angeführt ist,
b) Leiter der Staatsanwaltschaft
Klagenfurt,
c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,
d) Erste Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft ................... 54,61
4. a) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,
b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
c) Stellvertreter des Leiters der
Generalprokuratur ........................ 64,90
5. Erste Stellvertreter des Leiters der
Generalprokuratur ........................... 75,09
6. Leiter der Generalprokuratur ................ 85,38.
(3)Absatz 3,Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 9,38% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch eins - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 9,38% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe römisch eins.
(4)Absatz 4,Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III und dem Leiter der Generalprokuratur gebührt zu ihrer Dienstzulage gemäß § 44 Abs. 2 Z 4 lit. c oder Z 5 oder Z 6 ein Zuschlag im Ausmaß von 11% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch drei und dem Leiter der Generalprokuratur gebührt zu ihrer Dienstzulage gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c, oder Ziffer 5, oder Ziffer 6, ein Zuschlag im Ausmaß von 11% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch drei.
(5)Absatz 5,Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1:Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Absatz 2, in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 1:
Hundertsatz
1. a) Erste Stellvertreter des Leiters einer
Staatsanwaltschaft, die dauernd im
erheblichen Ausmaß
Justizverwaltungsaufgaben wahrnehmen,
b) Erste Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft, die dauernd im
erheblichen Ausmaß
Justizverwaltungsaufgaben wahrnehmen ..... 12,40
2. Leiter einer Staatsanwaltschaft ............. 15,43
3. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft ......... 30,86.