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§ 44 GehG

Fassungen
01.01.1988 bis 30.06.1991 — BGBl. Nr. 230/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 230/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991danach: BGBl. Nr. 466/1991

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Dienstzulage

Paragraph 44, (1) Den Staatsanwälten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. Die Hälfte der Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

  1. Absatz 2,Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 1:

                                                             Hundert-

                                                               satz

  1. Staatsanwälte, soweit sie nicht unter Z 2 bis 6

     angeführt sind .........................................   39,8

  2. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, die nicht unter Z 3

        oder 4 angeführt ist,

     b) Stellvertreter des Leiters einer

        Oberstaatsanwaltschaft ab dem zweiten Jahr nach dem

        Anfall der Gehaltsstufe 13 ..........................   47,5

  3. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines

        Oberlandesgerichtes, soweit sie nicht unter Z 4

        angeführt ist,

     b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,

     c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,

     d) Erste Stellvertreter des Leiters einer

        Oberstaatsanwaltschaft ..............................   58,4

  4. a) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,

     b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,

     c) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur ....   69,4

  5. Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur .   80,3

  6. Leiter der Generalprokuratur ...........................   91,3

Anmerkung

Siehe Art. VII, BGBl. Nr. 230/1988.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12103419

alte Dokumentnummer

N6198810538E